AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Allen Rechtsgeschäften und Angeboten der AS Messe & Eventservice, im folgenden AS genannt, liegen nur die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als AS ihr ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGBs als angenommen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Messestände werden grundsätzlich nur zur Miete für die Dauer einer Messe überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung werden die Teile ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.
2. Angebote dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich von AS als verbindlich erklärt worden.

3. Angaben von AS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsverzeichnis) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 2 Preise

1. Alle Preise gelten, falls nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich zur mietweisen Gestellung, soweit nichts anderes vereinbart ist, und nur für die jeweilige Messelaufzeit. Unsere Preise verstehen sich ab Köln. Kosten für den Transport, Versicherung sowie Übernachtungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

2. Nicht im Preis enthalten sind die messeseitigen Standmietkosten, Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren sowieso Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für die Abfallentsorgung, für Bodenbeläge und anderen Restmüll, sowie alle Verbrauchskosten wie Strom- und Wasserkosten.

3. Zusatzleistungen erhalten durch eine erneute Auftragsbestätigung oder durch die Unterschrift des Auftraggebers ihre Gültigkeit. Zusätzliche Montageleistungen, die während der Aufbauzeit in Auftrag gegeben werden, werden mit einem Stundensatz € 45,00 pro Monteur abgerechnet.

4. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind bei Messekunden 50% der Bruttoauftragssumme bei Vertragsschluss, 40% 14 Tage vor Messebeginn und die restlichen 10% bei Standübergabe fällig.

Bei Zahlungsverzug hat der Kunde AS den Verzugsschaden zu ersetzen. AS ist nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und auch Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Einleitung von Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch gestundeter Forderungen ein. Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen etc. entfallen dann für alle noch nicht bezahlten Rechnungen. Alle Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an dem AS über sie verfügen kann. AS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorrauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zur erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

5. Verzögert sich der Beginn oder die Fertigstellung der Arbeiten aus Gründen, die nicht durch AS zu vertreten sind, so ist AS berechtigt, den durch die Verzögerung eintretenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn seitens des Messeveranstalters eine vorgegebene Aufbauzeit nicht gewährleistet ist, etwa weil die erforderliche Ausstellungsfläche nicht rechtzeitig geräumt wurde.

6. Lohn- und Frachtkostenerhöhungen, welche bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren, können an den Kunden weiter berechnet werden.

§ 3 Lieferzeit, Montage, Abnahme

1. Eine Standübergabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden gehen zu dessen Lasten und werden pro Monteur von AS pro Stunde lohnmäßig mit € 45,00 abgerechnet. Eine Haftung für vom Kunden angelieferte Gegenstände bzw. Exponate wird ausgeschlossen.
2. Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen der Ausführung, verlieren vereinbarte Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht vornimmt oder vereinbarte Abschlagszahlungen nicht fristgerecht leistet. Im letzteren Fall verlängert sich die Lieferzeit entsprechend zum Rückstand des Bestellers.

3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch AS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Kunden. Werden diese Vorraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert und daraus folgende Mängel oder Schäden gehen zu Lasten des Kunden.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die AS die Lieferung oder Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören z.B. auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Witterungsbedingungen (verschneite oder vereiste Straßen etc.), behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von AS eintreten) hat AS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigt AS, die Lieferung oder Leistung, für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sofern AS sich wegen Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Kunde. AS ist zu Teillieferungen und Teilzahlungen jederzeit berechtigt.

5. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme schuldet der Kunde Schadenersatz, es sei denn, AS hat die sachwidrige Abnahme zu vertreten.

§ 4 Gefahrübergang

1. Kundeneigene Materialien und Exponate reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist.

2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

§ 5 Abtretung

1. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis nur mit Zustimmung von AS übertragen.

§ 6 Sicherheitsvorkehrungen/Verpflichtungen des Kunden

1. Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchhemmer in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Miete, den Messestand als auch Ausstellungsstücke oder Ähnliches in geeigneter Weise zu versichern. AS haftet nicht für vom Kunden am Stand hinterlassene Gegenstände. AS haftet ebenfalls nicht für mitgenommene Gegenstände des Kunden. Reist der Kunde nach Messeende ab, so sind alle mobilen Gegenstände wie Stühle, Hocker, Prospektständer etc., soweit wie möglich, in den Kabinen zu verschließen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.

Grafiken und andere Unterlagen, die von uns im Auftrage des Kunden anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Kunden. AS prüft weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Kunde stellt AS von allen eventuellen Schadensersatzansprüchen durch Rechtsverstöße oder Schreib- und Farbfehlern frei.

2. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Standbegrenzungswände zu bestellen. Es ist gemäß der Richtlinie der meisten Messegesellschaften nicht erlaubt, Rückwände oder Seitenwände vom Standnachbarn zu eigenen Begrenzungszwecken zu nutzen.

§ 7 Zusatzregelung für Mietverträge

1. Das Mietgut wird ausschließlich für den vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur an Mitaussteller auf demselben Messestand gestattet, wobei die Haftung für das Mietgut bei dem Kunden verbleibt.

2. Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietguts sind vom Kunden beim Empfang zu prüfen. Über die Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Übergabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Vorraussetzungen vorliegen. Sollte der Übergabetermin vom Kunden um mehr als zwei Stunden überschritten werden, gilt der Messestand und die Messegegenstände als richtig und mängelfrei übergeben, auch wenn kein unterschriebenes Übergabeprotokoll gefertigt ist.

3. Wenn es sich bei dem Mietgut um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keine Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeansprüche. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wurde nach Gebrauch des Messestandes gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebetrieb in der Messehalle entstanden sind, kann keine Nachbesserung verlangt werden. Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn, eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß erst am Abend vor der Messe gelegt hat.

4. Verlust und Beschädigung am Mietgut sind vom Kunden unverzüglich an AS zu melden. Die Gefahrtragung des Kunden endet mit der Rückgabe an AS.

5. Der Kunde haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung oder Reparatur des Mietgutes, maximal bis zu dessen Wert bei der Übergabe an ihn. AS empfiehlt, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus zu versichern. Der Versicherungswert des Mietguts wird von AS auf Wunsch mitgeteilt. Dem Kunden obliegt die Obhut und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Mietgegenstandes ab Übergabe bis zwei Stunden nach Messeende. Verletzt der Kunde die Obhuts- und Aufsichtspflicht, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

6. Für die im Angebot enthaltenden Gegenstände, die der Kunde im Einzelfall nicht benötigt, wird keine anteilige Mietrückzahlung geleistet. Diese Gegenstände können auch nicht ausgetauscht oder gegen andere Leistungen aufgerechnet werden.

7. Eine unvollständige oder unrichtig Lieferung sowie offene Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens bei Übergabe, sofern diese vereinbart wurde, der Firma AS anzuzeigen. Dem Kunden ist bekannt, dass die vermieteten Gegenstände grundsätzlich mehrfach zu Ausstellungszwecken verwendet werden und daher nicht neuwertig zu sein brauchen.

8. Die Gewährleistungsverpflichtung von AS beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nach der Wahl von AS darauf, etwaige Mängel durch Nachbesserung oder durch Rückvergütung oder Minderung der Vergütung zu beseitigen.

9. Lässt AS eine durch den Kunden gegenüber AS gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Dies gilt auch in den anderen Fällen, in denen die Nachbesserung fehlschlägt. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung von AS trotz einer Minderung für den Kunden durch ihn beweisbar nicht mehr von Interesse ist.

10. Die Gewährleistung für AS entfällt, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten hat durchführen lassen. Für nicht selbst hergestellte Teile und anderweitige Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung darauf, dass AS die gegen den Lieferanten durch AS wegen etwaiger Mängel bestehenden Ansprüche an den Kunden bereits zum jetzigen Zeitpunkt abtritt.

§ 8 Schutzrechte

1. Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben mit allen Rechten geistiges Eigentum von AS. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung von AS die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen.

2. Verstößt der Kunde gegen die Schutzrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des zwischen den Parteien vereinbarten Mietentgeltes für das betroffene Mietgut, mindestens jedoch EUR 6.000 zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt.

3. Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises verbleiben die Schutzrechte an den genannten Unterlagen bestehen.

4. AS ist berechtigt kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.

§ 9 Datenverarbeitung

1. AS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß Datenschutzgesetz zu verarbeiten und aufzubewahren. AS garantiert, dass keine Weitergabe von Kundendaten erfolgt, wenn es nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Die Haftung von AS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Vorschrift eingeschränkt.

2. AS haftet nicht a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Lieferung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit AS gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge ihrer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von AS für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Versicherung je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AS.

6. Soweit AS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieser Vorschrift gelten nicht für die Haftung von AS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln.

2. Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

3. Sollte einer dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen durch diese Bedingungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen, sind durch solche zu ersetzen, die in ihrer Wirksamkeit der weggefallenen Bestimmung dieser Bedingungen am nächsten kommt.

AS behält sich das Recht vor, diese AGBs jeder Zeit und ohne Vorankündigung anzupassen.

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